Alles was recht ist...
von Michael Graf und Lisa Walcher Tauschkreis Kärnten
Immer wieder tauchen im Tauschkreis Fragen zu rechtlichen Details des Tauschens auf. Einerseits ändern sich die erlaubten Einkommensgrenzen jährlich, andererseits gibt es Veränderungen in den Bestimmungen. Michael Graf stand mir virtuell Rede und Antwort, was Fragen für das heurige Jahr betrifft. Er wies mich auch auf zwei interessante Internetseiten unserer deutschen Tauschfreunde und -freundinnen hin, die eine ähnliche Rechtssprechung haben. Wir sind dankbar, wenn unsere Leserinnen & Leser ihre persönlichen Erfahrungen mit Ämtern und Behörden weitergeben würden Internet, Marktzeitung oder Stammtische sind für diese Form der Informationsweitergabe da!
Was fällt unter Nachbarschaftshilfe, was unter Schwarzarbeit?
Nachbarschaftshilfe ist in Österreich nicht klar geregelt. Der Gesetzgeber will alles im Einzelfall regeln. Möglicherweise hängt die Entscheidung vom Volumen ab. Der Maler, der im Tauschkreis auch malt, muss die Talenteeinkünfte aus der Malerei sicherlich versteuern. Der Hobbymaler, der 20 Stunden im Jahr malt, wird das nicht müssen. Da beim Talentetauschkreis kein Rechtsanspruch auf eine Gegenleistung besteht, liegt es nahe, dass es sich um Nachbarschaftshilfe handelt, wobei Nachbarschaftshilfe nicht auf Unentgeltlichkeit beruht. Wichtig ist, dass es sich um Hilfe ohne Gewinnabsicht handelt. Kritisch ist es bei professionellen Arbeiten und Dienstleistungen in größerem Ausmaß. Die räumliche Nähe ist ein weiteres Indiz für Nachbarschaftshilfe.
Müssen Talente versteuert werden?
Es gelten in Österreich die selben Regeln wie im europäischen Bereich. Das bedeutet, dass jeder Angestellte im Jahr 700 Euro legal steuerfrei zu seinem Einkommen verdienen kann. Dabei sind Einkünfte (Einnahmen minus Ausgaben) gemeint und nicht Umsätze! Karenzgeldbezieherlnnen und Arbeitssuchende beispielsweise können legal bis zur Geringfügigkeitsgrenze also 316 Euro im Monat verdienen, was ein beträchtliches Volumen ist, das kaum eine Privatperson derzeit überschreitet. Insgesamt sind seit 2004 unselbständige Einkommen bis zu 14.000 Euro brutto im Jahr steuerfrei.
Umsatzsteuer
Bei Umsätzen unter 22.000 Euro im Jahr fällt keine Umsatzsteuer an
Gewerberecht
Grundsätzlich gelten dieselben Regeln wie im Eurobereich. Das Gewerbe ist eine auf Dauer ausgerichtete Tätigkeit mit Gewinnabsicht. Somit sehe ich bei Privatpersonen, die verschiedenste Tätigkeiten mit kleinem Talentevolumen erbringen, kein Gewerbe vorliegen. Die Gewerbeordung ist außerdem sehr vereinfacht worden. Viele Gewerbe sind Anmeldegewerbe, die nur angemeldet werden müssen.
www.tauschringe-berlin.de/texte/recht.html
www.tauschring-archiv.de/html/recht1.html
